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Kassenarzt — Wahlarzt — Privatarzt
   
 
KASSENÄRZTE sind Ärzte, die Verträge mit Krankenkassen haben und direkt mit den Krankenkassen verrechnen. Sie als Patient geben einen Krankenschein bei ihrem Arzt ab, eine Bargeldleistung ist nicht erforderlich. Bei einigen Krankenkassen müssen sie nachträglich einen Selbstbehalt zahlen, etwa bei der BVA. Die Zahl der Kassenärzte in Österreich zeigt im Lauf der Jahre minimale Steigerungstendenzen, im Bereich der niedergelassenen Ärzte ist es (noch) die größte Gruppe.
     
 
WAHLÄRZTE sind Ärzte ohne Kassenverträge. Die Verrechnung erfolgt direkt zwischen Arzt und Patient. Die Höhe des Honorars kann der Wahlarzt frei bestimmen, es gibt weder Ober- noch Untergrenzen. Als Wahlarztpatient haben sie das Recht auf Rückerstattung eines Teils des bezahlten Honorars. Die Höhe der Rückerstattung hängt nicht vom bezahlten Honorar ab, sondern von den erbrachten Leistungen (im kassenärztlichen Sinn). Ihre Krankenkasse erstattet 80 % des Tarifs an sie zurück, das ein Kassenarzt für diese Leistung erhalten würde.
     
 
PRIVATÄRZTE sind in den meisten Fällen Wahlärzte und wissen es nicht. Privatärzte sind Ärzte MIT Kassenverträgen, die zusätzlich eine Privatordination führen. Für bezahlte Honorare in der Privatordination erfolgt KEINE Kostenrückerstattung durch die jeweilige Krankenkasse. Viele Ärzte bezeichnen sich als Privatärzte und drücken damit aus, dass sie keine Honorarnote mit Aufschlüsselung im Sinne der Krankenkassen ausstellen. Als Leistung findet sich auf der Honorarnote lediglich die Position "Ordination", die Rückerstattung erfolgt dadurch in sehr geringem Ausmaß (80 % des Tarifs "Ordination" abzüglich Krankenscheingebühr ergibt oft Rückerstattungsbeträge von zwei bis drei Euro).
     
 
ENTWICKLUNG DER ÄRZTEZAHLEN:
Die Zahl der Wahlärzte steigt Österreichweit jährlich deutlich an, ebenso die Zahl der Patienten, die gerne einen Wahlarzt anstelle eines Kassenarztes aufsuchen.
     
 
GRÜNDE FÜR WAHLARZTBESUCH:
Aus einer Umfrage der Ärztekammer Niederösterreich im Jahr 2003 geht hervor, dass für die Patienten vor allem die Faktoren Qualität und Zeit im Vordergrund stehen. Das Ergebnis dieser Umfrage ist auch für andere Bundesländer repräsentativ.
     
 
RÜCKERSTATTUNG BEI WAHLÄRZTEN:
Zahlreiche Ausnahmen, Unregelmäßigkeiten bei der Rückerstattung und eine unterschiedliche Situation in allen Bundesländern machen das Rückerstattungssystem für Wahlarztpatienten, aber auch für Wahlärzte schwer durchschaubar.
     
 
LIMITIERTE LEISTUNGEN:
So gibt es im Bereich der Kassenmedizin bei den Gebietskrankenkassen so genannte limitierte Leistungen. Dies sind Leistungen, die ein Kassenarzt z.B. entweder nur einmal im Quartal, oder nur bei 10 % seiner Patienten mit der Krankenkasse verrechnen kann. Erbringt er die Leistung öfter, erhält er kein Honorar dafür.

Wahlarztpatienten erhalten für limitierte Leistungen zwar jedes Mal eine Kostenrückerstattung, wenn die Leistung erbracht wurde, die Rückerstattung erfolgt jedoch nach Fixtarifen, die oft nur bei 20 % bis 30 % des Kassentarifs liegen. Weiters gibt es in einzelnen Bundesländern (wie beispielsweise in Oberösterreich) den so genannten "Scheinwert", der an einen Kassenarzt pro Krankenschein ausbezahlt wird (bereits bei der Erstordination).

Wenn Patienten einen Wahlarzt aufsuchen, erhalten diese den Scheinwert beim Erstbesuch nur zu einem geringen Anteil rückerstattet, erst bei mehrmaligem Arztbesuch wird jeweils ein Anteil des Scheinwertes hinzugerechnet. Somit liegt die tatsächliche Rückerstattung, abhängig von den Leistungen, oft nur bei 40 bis 50 % des Kassentarifs.
     
 
HONORARNOTE:
Ihr Wahlarzt stellt im Regelfall eine Honorarnote aus, auf der die erbrachten Leistungen angeführt sind, meist auch die "Positionsnummer" der Krankenkasse. Diese Honorarnote kann der Patient bei seiner Krankenkasse mit dem Ansuchen um Kostenrückerstattung einreichen. Viele Wahlärzte übernehmen diesen Postweg für ihre Patienten, (das Ansuchen um Rückerstattung muss jedoch der Patient unterschreiben).
     
 
ACHTUNG FALLE! KEINE KOSTENERSTATTUNG

Die Krankenkassen haben bestimmte "Abrechnungszeiträume". Bei den Gebietskrankenkassen ist dies ein Quartal, bei der BVA und der Sozialversicherungsanstalt der Eisenbahner ein Monat.

Wenn Sie im selben Abrechnungszeitraum einen Kassenarzt und einen Wahlarzt desselben Fachgebietes aufsuchen, erlischt ihr Recht auf Rückerstattung eines Honoraranteils der Wahlarztrechnung. Dies gilt auch für den Besuch von zwei Wahlärzten desselben Fachgebietes, hier erfolgt eine Rückerstattung für die zuerst eingereichte Honorarnote. Auch wenn die beiden Wahlärzte jeweils ein anderes Spezialgebiet innerhalb ihrer Fachrichtung haben, gilt diese Regelung. Kein Recht auf Kostenrückerstattung gibt es bei Leistungen, für die auch ein Vertragsarzt kein Honorar erhält, zum Beispiel die Anwendung von Homöopathie. Hier ist die "Leistung" im Sinn der Krankenkassen lediglich die "Ordination".
     
 
ZEIT FÜR EIN GESPRÄCH

Für das ärztliche Gespräch, das in der Wahlarztordination einen sehr hohen Stellenwert einnimmt, erhält ein Kassenarzt in Niederösterreich - unabhängig vom Fachgebiet - knapp über 10 Euro ("ausführliche therapeutische Aussprache", Position 19). Der Rückerstattungstarif für Wahlarztpatienten beträgt (abhängig vom Fachgebiet) zwischen 5 und 8 Euro. Es darf die Position "Ordination" (Positionsnummer 12), aber nicht gemeinsam mit Position 19 verrechnet werden ...

Dieses Beispiel soll die Komplexität des Verrechnungssystems und vor allem zeigen, dass ZEIT eine sehr gering bewertete Leistung im Kassensystem ist.
   
   
   
Tipps für die Kostenrückerstattung

 
Aufgeschlüsselte Wahlarzt-Honorarnote
     
 
Anführen der Positionsnummer günstig
     
 
Honorarnote an Krankenkasse schicken (viele Wahlärzte übernehmen dies als Serviceleistung für Sie)
     
 
Rückerstattungsbetrag erscheint zu niedrig: Aufschlüsselung bei Ihrer Krankenkasse verlangen. Bescheidmäßige Ausfertigung verlangen.
     
 
Gegen diesen Bescheid haben Sie als Wahlarztpatient ein Einspruchsrecht.
     
 
Bei Facharztbesuch Zuweisung vom Hausarzt mitbringen (sonst wird die Krankenscheingebühr vom Rückerstattungsbetrag abgezogen).
     
 
Nicht über geringe Rückerstattungsbeträge ärgern. (Zeit ist keine Position, die von den Krankenkassen adäquat honoriert wird)
     
     
 

ZUWEISUNGEN VON WAHLÄRZTEN

   
Wahlarzt zu Wahlarzt

Zuweisungen von einem Wahlarzt zu einem anderen Wahlarzt sind jederzeit ohne zusätzliche Bestätigungen oder Bewilligungen möglich.
     
   
Wahlarzt zu Kassenarzt

Zuweisungen von einem Wahlarzt zu einem Kassenarzt müssen von der jeweiligen Krankenkasse bestätigt werden und sind damit einer Zuweisung eines Kassenarztes gleichgestellt. Viele Kassenärzte holen diese Bestätigung nachträglich bei der jeweiligen Krankenkasse ein und ersparen dem Patienten dadurch den Weg zur Krankenkasse. Ihr Wahlarzt wird sie darüber informieren, wie mit seiner Zuweisung umzugehen ist.
     
   
Bewilligungspflicht

Zuweisungen, die im kassenärztlichen Bereich bewilligungspflichtig sind (wie Magnetresonanztomographie), sind auch für Wahlarztpatienten bewilligungspflichtig.
     
   
Positionen der Krankenkassen

Ihr Wahlarzt übergibt Ihnen eine Honorarnote, auf der die erbrachten Leistungen angeführt sind. Jeder Leistung sind Positionsnummern der Krankenkasse zugeordnet. Meist schreibt ihr Wahlarzt diese Positionsnummer zusätzlich auf die Honorarnote und erleichtert so der Krankenkasse die Zuordnung der erbrachten Leistung.
     
 
WAHLARZTREZEPTE werden in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich behandelt. In Salzburg, Kärnten und der Steiermark können Wahlärzte um eine Rezepturbefugnis ansuchen. in Niederösterreich werden Wahlarztrezepte weitgehend wie Kassenrezepte behandelt. Ihr Wahlarzt wird Sie gerne beraten, ob Sie Ihr Wahlarztrezept von der Krankenkasse bewilligen lassen müssen, oder es direkt bei einer Apotheke einlösen können.
     
   
   
Mit freundlicher Genehmigung von Dr. Christoph Reisner  cr@wahlarzt.net


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